· 

Arbeitszeugnis & Schlussformel

Viele Arbeitszeugnisse enthalten eine -immer zu empfehlende- sog. 3-teilige Schlussformulierung, die Bedauern, Dank und Gute-Wünsche zum Ausdruck bringt.

Aber Achtung, der Arbeitgeber ist nach aktueller Rechtsprechung nicht dazu verpflichtet, ein Arbeitszeugnis mit einer solchen 3-teiligen Abschlussformulierung zu versehen, ein Anspruch hierauf besteht grundsätzlich nicht.

Hat ein Arbeitgeber jedoch einmal ein Arbeitszeugnis mit einer solchen Schlussformulierung ausgestellt, darf er von der Schlussformulierung nicht nachträglich abrücken, auch wenn der Arbeitnehmer eine Zeugniskorrektur verlangt. Das bedeutet, eine einmal ausgesprochene Bedauerns-, Dankes- und Gute-Wünsche-Formel kann nicht nachträglich wieder aus einem Arbeitszeugnis entfernt werden!

Grund hierfür ist das arbeitsrechtliche Maßregelungsverbot aus § 612 a BGB. Danach darf ein Arbeitgeber seine Mitarbeiter bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil diese in zulässiger Weise ihre Rechte geltend machen. Dies gilt nicht nur im Arbeitsverhältnis, sondern auch noch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

 

Quellen:

Urteil des BAG vom 25.01.2022, Az.: 9 AZR 146/21

Urteil des BAG vom 06.06.2023, Az.: 9 AZR 272/22