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Urlaub

Der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers unterliegt nicht der Verjährung, wenn der Arbeitgeber zuvor seinen Hinweispflichten nicht nachgekommen ist. 

Die gesetzlichen Vorschriften sehen regelmäßig eine Verjährungsfrist von 3 Jahren vor. Hinzu kommt § 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz, der vorsieht, dass der Mindesturlaub von 4 Wochen zum Jahresende verfällt, wenn er nicht in natura gewährt und genommen wird. Eine Übertragung in das Folgejahr ist nur in Ausnahmefällen möglich und selbst dann nur bis zum 31.März des Folgejahres. Im Anschluss droht der Verfall.

Dem Grundsatzurteil des BAG zufolge verfällt der Urlaub am Ende des Kalenderjahres bzw. des Übertragungszeitraums jedoch immer dann nicht, wenn der Arbeitgeber zuvor seinen Warn- und Hinweispflichten nicht nachgekommen ist.

Das bedeutet, dass der Arbeitgeber seine Mitarbeiter rechtzeitig über die Gefahr eines Urlaubsverfalls hinweisen und gegebenenfalls dazu auffordern muss noch offenen Urlaub in natura abzubauen. Kommt der Arbeitgeber diesen Warn- und Hinweispflichten nach, verjährt der Mindesturlaub innerhalb von 3 Jahren.

 

Quelle: 

BAG, Urteil vom 20.12.2022, Az.: 9 AZR 266/20