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Ist die Kündigung via Einwurf-Einschreiben noch rechtssicher?

Einwurfeinschreiben bei Kündigungen:

Nach aktuellem Urteil des BAG vom 07.05.2026 nicht mehr rechtssicherer Zugangsnachweis!!

 

Lange galt das Einwurfeinschreiben als bewährter Weg, den Zugang einer Kündigung nachzuweisen. Mit seinem Urteil vom 07.05.2026 (Az. 2 AZR 184/25) hat das Bundesarbeitsgericht diese Praxis jedoch erheblich erschüttert. 

 

Das BAG stellte klar, dass das heute von der Deutschen Post verwendete digitale Verfahren beim Einwurfeinschreiben keinen Anscheinsbeweis für den tatsächlichen Zugang eines Schreibens mehr begründet. Die vorhandenen Einlieferungs- und Auslieferungsbelege reichen danach nicht aus, um im Streitfall sicher nachzuweisen, dass das Schreiben tatsächlich in den richtigen Briefkasten gelangt ist.

 

Das Gericht beanstandete insbesondere, dass die Zustellung regelmäßig nur durch einen elektronischen Scan dokumentiert wird. Ein detailliertes Zustellprotokoll, aus dem sich die konkreten Umstände des Einwurfs ergeben, liegt häufig nicht vor. Damit fehlen belastbare Informationen darüber,

  • welcher Zusteller die Sendung eingeworfen hat,
  • ob die Empfängeradresse tatsächlich überprüft wurde,
  • ob der Einwurf ordnungsgemäß erfolgt ist und
  • ob Verwechslungen oder Zustellfehler ausgeschlossen werden können.

Kommt es zum Streit, genügt deshalb die Vorlage eines Einlieferungsbelegs und eines Online-Sendungsstatus „zugestellt“ nicht mehr ohne Weiteres, um den Zugang der Kündigung zu beweisen. Bestreitet der Empfänger den Zugang, trägt weiterhin der Absender die volle Beweislast.

 

Gerade bei Kündigungen kann dies erhebliche Folgen haben. Kann der Zugang nicht nachgewiesen werden, gilt die Kündigung rechtlich als nicht zugegangen. Fristen werden versäumt und die Kündigung kann unwirksam sein.

 

Dem Verfahren lag zwar keine Kündigung selbst, sondern der Zugang einer Einladung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) zugrunde. Die Entscheidung hat jedoch weitreichende Bedeutung für alle empfangsbedürftigen Erklärungen – insbesondere für Kündigungen.

 

➡️Praxisfolge:

 

Wer eine Kündigung rechtssicher zustellen möchte, sollte sich nicht mehr allein auf das Einwurfeinschreiben verlassen. Deutlich sicherer sind die persönliche Übergabe gegen Empfangsbestätigung oder die Zustellung durch einen Boten, der den Inhalt des Schreibens kennt und den Einwurf dokumentieren kann.

 

➡️Fazit:

 

Seit dem BAG-Urteil vom 07.05.2026 (2 AZR 184/25) ist das Einwurfeinschreiben kein verlässlicher Zugangsnachweis mehr. Für Kündigungen und andere rechtserhebliche Erklärungen sollten Arbeitgeber und Vermieter auf beweissichere Zustellungsformen ausweichen. 

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